Das ist aber insoweit nicht entscheidend, als die neue Regelung an die frühere anknüpft (E. 6a). Es besteht kein klares Recht, dass ein einzelner Miteigentümer eines Grundstücks die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Pflanzen im Unterabstand verlangen kann, wenn der Eigentümer des bepflanzten Nachbargrundstücks ebenfalls Miteigentümer des von der Grenzverletzung betroffenen Grundstücks ist (E. 6b). Japanischer Goldahorn, Flieder und Zierkirsche sind "unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch" im Sinn des Flurgesetzes bzw. "kleine Zier- und Nutzbäume, Sträucher sowie Hecken" im Sinn der heutigen Regelung;