Der Augenschein kann auch im beschränkten Beweisverfahren des summarischen Befehlsverfahrens durchgeführt werden; dazu bedarf es keines Parteiantrags (E. 4). Pflanzen, die im Geltungszeitraum des inzwischen aufgehobenen Flurgesetzes angepflanzt wurden, unterstehen bezüglich Grenzabstand dem alten Recht. Das ist aber insoweit nicht entscheidend, als die neue Regelung an die frühere anknüpft (E. 6a).