{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2008-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2008-19-_2008-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f82f4ae8-0868-4292-9329-17b734297b73", "Checksum": "3f2c3d0ddaa6c7c856ab37a820c6fbbc"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["40/2008/19°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/2063", "Zeit UTC": "16.01.2026 02:16:18", "Checksum": "2c471de4fcd2b27bc207710db800c5c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren\n\ndie Pflanzen absterben könnten. Weitere, konkrete Umstände tun sie nicht\ndar. In dieser Situation kann den Rekursgegnern kein treuwidriges Handeln\nvorgeworfen werden. Im Übrigen ist aus den Akten ersichtlich, dass der Streit\num die Pflanzen zumindest schon seit mehreren Jahren besteht (vgl. den nicht,\njedenfalls nicht substantiiert bestrittenen – und damit anerkannten [Art. 176\nZPO] – Hinweis im Gesuch der Rekursgegner …, dass schon \"vor etlichen\nJahren\" Gespräche aufgenommen worden seien).\nFehlt es demnach an Anhaltspunkten dafür, dass der Anspruch der Rekursgegner offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein könnte, so gebricht es\ndem Anspruch der Rekursgegner auch insoweit nicht an klarem Recht.\ne) Die Rekurrenten beanstanden, dass die Einzelrichterin mit ihren vollstreckungsrechtlichen Anordnungen (Fristansetzung für den Rückschnitt; Ersatzanordnung) von sich aus Massnahmen getroffen habe, die nicht verlangt\nworden seien; sie habe damit die Dispositionsmaxime verletzt.\nDer Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als\nsie selber verlangt, noch weniger als der Gegner anerkannt hat (Art. 253\nZPO). Das betrifft den Antrag zum materiellen Anspruch als solchen (vgl. dazu oben, E. 3). Im Befehlsverfahren können bei Gutheissung des Gesuchs\nGebote und Verbote gegenüber bestimmten Personen erlassen werden unter\nAndrohung von Ordnungsbusse, Zwangsvollstreckung, Rechtsnachteilen,\nÜberweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche\nVerfügung (Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO). Diese gesetzlich vorgesehenen Sanktionen kann das Gericht von Amts wegen androhen; ein entsprechender Antrag des Gesuchstellers ist nicht erforderlich (vgl. Barbara Merz, Die Praxis\nzur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Bern 2007, § 165 N. 1, S. 401).\nIm Übrigen müssten die fraglichen Pflanzen grundsätzlich jederzeit auf der\ngesetzlichen Höhe gehalten werden; dementsprechend könnte der Rückschnitt\nin jeder Jahreszeit und gegebenenfalls auch mehrmals im Jahr verlangt werden (Roos, S. 211). Daher kommt es den Rekurrenten letztlich entgegen,\nwenn sie verpflichtet werden, die Pflanzen nach einem ersten Rückschnitt nur\njeweils einmal jährlich zurückzuschneiden.\nEs ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag vollstreckungsrechtliche Anordnungen\ngetroffen hat (Fristansetzung; Berechtigung zur Eratzvornahme). Diese sind\nbezüglich der drei Pflanzen an der Grenze zwischen den Wohngrundstücken\nder Parteien zu bestätigen.\nf) Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet, soweit er\nden japanischen Goldahorn, den Flieder und die Zierkirsche betrifft. Bezüglich der drei Zierwacholder kann dagegen dem Antrag der Rekursgegner ge-\n\n10\n2008\n\nstützt auf die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften im summarischen\nVerfahren nicht entsprochen werden.\n\n11\n"}