{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2008-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2008-19-_2008-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f82f4ae8-0868-4292-9329-17b734297b73", "Checksum": "3f2c3d0ddaa6c7c856ab37a820c6fbbc"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["40/2008/19°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/2063", "Zeit UTC": "16.01.2026 02:16:18", "Checksum": "2c471de4fcd2b27bc207710db800c5c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren\n\nnen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken\" im Sinn von Art. 93a\nAbs. 1 Ziff. 5 EG ZGB einerseits sowie \"grossen Zierbäumen\" und \"hochstämmigen Obstbäumen\" im Sinn von Art. 93a Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 4\nEG ZGB andererseits). Für diese Unterscheidung kommt nach der Rechtsprechung des Obergerichts der Höhe bzw. dem Grössenwachstum der fraglichen\nPflanzen entscheidende Bedeutung zu (OGE vom 25. Juli 1986, E. 3, Leitsatz\nveröffentlicht im Amtsbericht 1986, S. 89; staatsrechtliche Beschwerde gegen\ndiesen Entscheid abgewiesen mit BGE P 1244/1986 vom 28. November\n1986). Daraus, dass die grossen Zierbäume mit Waldbäumen gleichgestellt\nund als Beispiel dafür die Pappeln genannt werden, ergibt sich, dass darunter\nnur wirklich hochwachsende, in ihrer Erscheinung mit Waldbäumen und Pappeln vergleichbare Bäume fallen (vgl. als weitere Beispiele grosser Zierbäume die in § 170 Abs. 1 Satz 1 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230] ausdrücklich\nerwähnten Kastanienbäume und Platanen). Zierbäume mit einer Höhe von\nhöchstens 10–15 m gelten dagegen nach Lehre und Rechtsprechung in der\nRegel noch als \"klein\"; als Beispiel hiefür wird unter anderem die Zierkirsche\ngenannt (Roos, S. 159 ff., mit Hinweisen). Dementsprechend hat das Obergericht im Entscheid vom 25. Juli 1986 unter anderem eine Thuja mit einer\nmöglichen Höhe von höchstens 15 m, Scheinzypressen mit einer aktuellen\nHöhe von 7–8 m und einen Flieder mit einer möglichen Höhe von 5–6 m\nnicht unter die \"grossen Zierbäume\" gerechnet, sondern als \"kleinere Gartenbäume\" bzw. \"niederes Gesträuch\" qualifiziert. Wenn die Rekurrenten noch\ndarauf hinweisen, dass unter anderem auch grossgezogene, mehrere Meter\nhohe Weidenbäume der fünfjährigen Klagefrist unterliegen (OGE vom 25.\nJuli 1986, E. 4c, Leitsatz veröffentlicht im Amtsbericht 1986, S. 89), so ist\ndem entgegenzuhalten, dass diese Bäume im Flurgesetz als eigenständige Kategorie erfasst waren (Art. 85bis Abs. 2 FlurG); ein Analogieschluss auf den\nFlieder lässt sich daraus nicht ziehen. Im Übrigen haben die Rekurrenten die\nFeststellung der Einzelrichterin, dass der Flieder nicht den Habitus eines\nBaums (mit Wurzeln, Stamm und Krone) aufweise, nicht, jedenfalls nicht\nsubstantiiert in Frage gestellt (vgl. zur Klassifizierung des Flieders als Strauch\nauch Roos, S. 171, mit Hinweisen).\nEs ist daher insbesondere auch mit Blick auf das Grössenwachstum nicht\nzu beanstanden, dass die Einzelrichterin den japanischen Goldahorn, den\nFlieder und die Zierkirsche nicht als grosse Zierbäume, sondern als kleine\nZierbäume bzw. als Strauch qualifiziert hat (in diesem Sinn auch die flurpolizeiliche Beurteilung des Bereichsleiters Wald und Landschaft der Stadt\nSchaffhausen …). Inwieweit neben dem Grössenwachstum die Eignung der\nPflanzen, unter der Schere gehalten zu werden, eine eigenständige Bedeutung\nhabe, kann letztlich offenbleiben; die Rekursgegner haben den entsprechenden tatsächlichen Ausführungen zu den strittigen Pflanzen jedenfalls nicht\n\n8\n2008\n\n"}