{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2008-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2008-19-_2008-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f82f4ae8-0868-4292-9329-17b734297b73", "Checksum": "3f2c3d0ddaa6c7c856ab37a820c6fbbc"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["40/2008/19°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/2063", "Zeit UTC": "16.01.2026 02:16:18", "Checksum": "2c471de4fcd2b27bc207710db800c5c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren\n\nder Rekursgegner kein klares Recht, soweit sie sich auf die kantonalen Abstandsvorschriften stützt. Auf das Gesuch der Rekursgegner kann daher insoweit im Befehlsverfahren nicht eingetreten werden.\nc) Zu prüfen bleibt der abstandsrechtliche Status der drei Pflanzen an der\nGrenze zwischen den Wohngrundstücken der Parteien (japanischer Goldahorn, Flieder und Zierkirsche).\nDie Einzelrichterin stellte am Augenschein fest, die Zierkirsche und der\nFlieder seien 35 cm von der Grundstücksgrenze entfernt, der japanische\nGoldahorn 75 cm; sie schätzte die Höhe des japanischen Goldahorns auf rund\n4 m, diejenige des Flieders auf rund 4–5 m und diejenige der Zierkirsche auf\nrund 8–10 m. Die Rekurrenten schätzten die Höhe der Zierkirsche auf nur 6–\n8 m, erklärten sich aber im Übrigen – wie auch die Rekursgegner – mit den\nMess- und Schätzresultaten einverstanden. Sie bestätigen dies auch im Rekursverfahren.\nLaut Einzelrichterin handelt es sich bei den Pflanzen jedenfalls weder um\nWald- oder Nussbäume noch um hochstämmige Obstbäume. Der Flieder sei\nals Strauch zu klassifizieren, weise er doch in keiner Weise den Habitus eines\nBaums auf. Die Zierkirsche und der japanische Zierahorn seien kleine Zierbäume im Sinn des Gesetzes. Massgebend zur Abgrenzung der kleinen von\nden grossen Zierbäumen sei die Frage, ob sich ein Gewächs dazu eigne, bei\neiner bestimmten Grösse unter der Schere gehalten zu werden; entscheidend\nsei somit nicht die potentielle Grösse bzw. Höhe, die eine Pflanze erreichen\nkönne, sondern ihre grundsätzliche Eignung, auf einem bestimmten Wachstumsniveau ihren Habitus zu entfalten. Es wäre aber ohne weiteres möglich,\ndie Zierkirsche und den japanischen Zierahorn auf einer Höhe von nur wenigen Metern unter Belassung ihrer Charakteristika zu kultivieren; den allfälligen Verlust der Charakteristika hätten die Rekurrenten durch den jahrelangen Verzicht auf Rückschnitt selber zu vertreten.\nDie Rekurrenten machen dagegen geltend, für die Unterscheidung sei\nnicht die Frage massgebend, ob ein Gewächs sich eigne, unter der Schere\ngehalten zu werden; entscheidende Bedeutung habe vielmehr das Grössenwachstum. Angesichts dessen seien die in Frage stehenden Pflanzen als grosse Zierbäume zu qualifizieren. Allfällige Beseitigungs- oder Kappansprüche\nseien damit verjährt. Zumindest sei der Fall auch diesbezüglich nicht liquid;\ndie Auffassung der Einzelrichterin sei nicht der einzig mögliche Schluss.\nMit Blick auf die allfällige Verjährung ist die Frage entscheidend, ob es\nsich bei den drei Pflanzen um \"unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch\" im Sinn von Art 90 Abs. 1 FlurG und nicht\netwa um \"grosse Zierbäume\" bzw. allenfalls um (grosse) \"zahme Obstbäume\"\nim Sinn von Art. 86 FlurG handle (vgl. heute die Abgrenzung zwischen \"klei-\n\n7\n2008\n\n"}