{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2008-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2008-19-_2008-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f82f4ae8-0868-4292-9329-17b734297b73", "Checksum": "3f2c3d0ddaa6c7c856ab37a820c6fbbc"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["40/2008/19°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/2063", "Zeit UTC": "16.01.2026 02:16:18", "Checksum": "2c471de4fcd2b27bc207710db800c5c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren\n\ndenn auch seinerzeit darauf hingewiesen, dass die Grenzabstände für grössere\nBäume des neuen Rechts \"im wesentlichen\" der bisherigen Regelung entsprächen (Vorlage vom 22. März 1994 betreffend die Neuordnung des Flurwesens, S. 14 [Amtsdruckschrift 3989]). Der zulässige Grenzabstand der Pflanzen, bezüglich derer der Anspruch auf Zurückschneiden nicht verjährt (was\naltrechtlich durch Umkehrschluss aus Art. 87 FlurG hervorgeht), ist sodann\nim alten und im neuen Recht gleich geregelt (Art. 90 Abs. 2 FlurG; Art. 93a\nAbs. 1 Ziff. 5 EG ZGB). Die Einzelrichterin ist daher zum Schluss gelangt,\ndie altrechtlichen Normen deckten sich inhaltlich mit den heute geltenden Bestimmungen. Ob dies – soweit hier massgeblich – tatsächlich zutrifft, ist nötigenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen zur Diskussion stehenden\nPflanzen zu prüfen.\nb) Die drei Zierwacholder befinden sich nicht an der Grenze zum\nWohngrundstück GB Nr. X. der Rekursgegner, sondern an der Grenze zur\nWegparzelle GB Nr. Z. Dementsprechend hat die Einzelrichterin diesbezüglich den Abstand zum Weg als massgeblich betrachtet. Dass diese drei Pflanzen darüber hinaus auch aufgrund ihres Abstands zur Grenze zwischen den\nbeiden Wohngrundstücken der Parteien zu hoch seien, behaupten die Rekursgegner nicht, jedenfalls nicht substantiiert; es ist daher nicht zu prüfen.\nDie durch das Quartier verlaufende Wegparzelle steht … im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer von 16 anliegenden Grundstücken, darunter\nden Wohngrundstücken der Parteien. Die Rekurrenten machen geltend, dabei\nhandle es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen der Rekursgegner; dem\nangefochtenen Entscheid lasse sich zu den fraglichen Eigentumsverhältnissen\nund damit zur Aktivlegitimation der Rekursgegner nichts entnehmen. Angesichts der Öffentlichkeit des Grundbuchs (Art. 970 ZGB) haben jedoch die\nkonkreten Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück als allgemein bekannt zu gelten. Im Übrigen wurde das Miteigentum der Parteien an\nder Wegparzelle schon am erstinstanzlichen Augenschein angesprochen.\nZwar wurde dies im ausgefertigten Protokoll nicht festgehalten; es ergibt sich\naber aus den hiefür erstellten handschriftlichen Notizen. Damit kann nicht gesagt werden, der Umstand, dass (auch) die Rekursgegner Miteigentümer der\nWegparzelle sind, sei als prozessual verspätetes Vorbringen nicht mehr zu\nberücksichtigen (Art. 361 Abs. 1 i.V.m. Art. 349 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 1\nZPO).\nDie Einzelrichterin hat sich zur Aktivlegitimation der Rekursgegner bezüglich der drei Zierwacholder in der angefochtenen Verfügung nicht konkret\ngeäussert. In ihrer Vernehmlassung macht sie geltend, mangels kantonaler\nLegiferierung seien die allgemeinen Grundsätze des ZGB zur Legitimation\nbei Eigentumsüberschreitungen anwendbar; daher komme die Aktivlegitimation auch einem einzelnen Miteigentümer zu. Tatsächlich wird in der Lehre\n\n5\n2008\n\n"}