{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2008-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2008-19-_2008-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f82f4ae8-0868-4292-9329-17b734297b73", "Checksum": "3f2c3d0ddaa6c7c856ab37a820c6fbbc"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["40/2008/19°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/2063", "Zeit UTC": "16.01.2026 02:16:18", "Checksum": "2c471de4fcd2b27bc207710db800c5c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren\n\nwird (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979,\nS. 158, Anm. 15).\n3.– …\n4.– Die Rekurrenten rügen, dass die Einzelrichterin einen Augenschein\ndurchgeführt hat, ohne dass eine Partei dies beantragt hätte.\nIm summarischen Verfahren werden Beweise grundsätzlich nur erhoben,\nwenn das Verfahren dadurch nicht weitläufig und kostspielig wird (Art. 295\nAbs. 1 erster Teil ZPO). Sind die der Klage zugrundeliegenden Verhältnisse\nunklar und können sie durch das in Art. 295 Abs. 1 ZPO vorgesehene beschränkte Beweisverfahren nicht abgeklärt werden, so weist der Richter das\nGesuch von der Hand. Der Kläger hat den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art. 296 Abs. 1 ZPO).\nDer Augenschein gehört zu den Beweismitteln, die in der Regel ohne\ngrossen Aufwand erhoben werden können; er ist im beschränkten Beweisverfahren nach Art. 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig (vgl. etwa § 209 Abs.\n1 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [LS 271]\nund dazu Frank/Sträuli/Messmer, § 209 N. 1, S. 650). Das Gericht kann den\nAugenschein von sich aus, also auch ohne Parteiantrag vornehmen (Art. 266\ni.V.m. Art. 216 ZPO). Dass ein allfälliger Beweisantrag, soweit dieser erforderlich ist, mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen wäre (Art. 295\nAbs. 3 ZPO), ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Vorschriften über die Bezeichnung der Beweismittel im ordentlichen Verfahren.\nDaher ist nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin – wie bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten üblich – von Amts wegen einen Augenschein angeordnet und durchgeführt hat.\n5.–\n6.– Die Rekursgegner haben sich in ihrem Gesuch in erster Linie auf die\nAbstandsvorschriften des kantonalen Privatrechts berufen; sie haben geltend\ngemacht, es handle sich um kleine Zierbäume bzw. Hecken, bei denen der\nAnspruch auf Zurückschneiden nicht verjähre. Die Einzelrichterin ist dieser\nAuffassung in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich gefolgt. Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, allfällige Ansprüche der Rekursgegner seien verjährt; es verstosse im Übrigen gegen Treu und Glauben, mit\nden pflanzenbezogenen nachbarschaftlichen Reklamationen so lange zuzuwarten.\na) Die fraglichen Pflanzen wurden nach unbestrittener – und damit anerkannter (Art. 176 ZPO) – Angabe der Rekurrenten in zeitlichem Kontext mit\ndem Bau der Liegenschaft um 1989 gesetzt. Damals waren die Grenzabstände\nfür Anpflanzungen im kantonalen Flurgesetz vom 10. März 1880 (FlurG) ge-\n\n3\n2008\n\nregelt (vgl. für die Zeit nach Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] die Regelungsbefugnis von\nArt. 688 ZGB).\nGemäss Art. 86 Satz 1 FlurG durften Waldbäume oder grosse Zierbäume, z.B. Pappeln, ferner Nussbäume, gegen den Willen des Nachbarn nicht\nnäher als 7,5 m von der Grenze des nachbarlichen Grundstücks, andere sogenannte zahme Obstbäume nicht näher als 3,6 m von derselben gepflanzt werden. Die Klage wegen Beeinträchtigung des Nachbarrechts im Sinn von Art.\n86 FlurG verjährte nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden\nBaums (Art. 87 FlurG). Unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume\nund niederes Gesträuch wurden gemäss Art. 90 FlurG von der Beschränkung\ndes Art. 86 FlurG nicht betroffen (Abs. 1). Sie durften aber nicht näher an der\nGrenze gehalten werden, als die Hälfte ihrer Höhe betrug, und jedenfalls nicht\nweniger als 60 cm von derselben entfernt (Abs. 2).\nSeit 1. Januar 1996 werden die Grenzabstände im Einführungsgesetz\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt (Gesetz über die Neuordnung\ndes Flurwesens vom 7. November 1994 [ABl 1995, S. 1213 ff.]). Gemäss Art.\n93a Abs. 1 EG ZGB beträgt der Mindestabstand von der Grenze für neue Anpflanzungen bei Waldbäumen 7,5 m (Ziff. 1), bei grossen Zierbäumen 7,5 m\n(Ziff. 2), bei Nussbäumen 7,5 m (Ziff. 3), bei hochstämmigen Obstbäumen\n3,5 m (Ziff. 4), bei kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken\ndie Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0,6 m (Ziff. 5). Nach Art. 94c\nEG ZGB verjähren Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baums gemäss Art. 93a\nAbs. 1 Ziff. 1–4 EG ZGB (Abs. 1). Der Anspruch auf das Zurückschneiden\nvon kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art.\n93a Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB verjährt nicht (Abs. 2).\nDie Gesetzesänderung vom 7. November 1994 enthielt keine übergangsrechtlichen Bestimmungen. Daraus, dass gemäss Art. 93a Abs. 1 EG ZGB der\ndarin geregelte Grenzabstand für \"neue Anpflanzungen\" gilt, ist jedoch abzuleiten, dass die beim Inkrafttreten der neuen Regelung bereits vorhandenen\nPflanzen dem alten Recht unterstehen (Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 233 f., mit Hinweisen). Das gilt grundsätzlich\nauch für die rechtliche Beurteilung allfälliger erst später veränderter Verhältnisse. Auch wenn beispielsweise – als Folge des Wachstums – eine Pflanze\nerst nach Inkrafttreten des neuen Rechts die zulässige Höhe im Verhältnis\nzum Grenzabstand überschreitet, ändert dies nichts am Umstand, dass es sich\nnicht um eine neue Anpflanzung handelt.\nDie Frage des anwendbaren Rechts ist allerdings insoweit nicht entscheidend, als die neue Regelung an die frühere anknüpft. Der Regierungsrat hat\n\n4\n2008\n\n"}