{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2008-11-07", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2008-19-_2008-11-07.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f82f4ae8-0868-4292-9329-17b734297b73", "Checksum": "3f2c3d0ddaa6c7c856ab37a820c6fbbc"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["40/2008/19°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/2063", "Zeit UTC": "16.01.2026 02:16:18", "Checksum": "2c471de4fcd2b27bc207710db800c5c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 07.11.2008 40/2008/19°\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren\n\n 2008\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90\nFlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art.\n295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1\nZPO. Grenzabstand von Pflanzen; Verjährung der nachbarlichen Ansprüche; Durchsetzung der Ansprüche im Befehlsverfahren (OGE\n40/2008/19 vom 7. November 2008)\n\nDer Augenschein kann auch im beschränkten Beweisverfahren des summarischen Befehlsverfahrens durchgeführt werden; dazu bedarf es keines\nParteiantrags (E. 4).\nPflanzen, die im Geltungszeitraum des inzwischen aufgehobenen Flurgesetzes angepflanzt wurden, unterstehen bezüglich Grenzabstand dem alten\nRecht. Das ist aber insoweit nicht entscheidend, als die neue Regelung an die\nfrühere anknüpft (E. 6a).\nEs besteht kein klares Recht, dass ein einzelner Miteigentümer eines\nGrundstücks die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Pflanzen im Unterabstand verlangen kann, wenn der Eigentümer des bepflanzten Nachbargrundstücks ebenfalls Miteigentümer des von der Grenzverletzung betroffenen\nGrundstücks ist (E. 6b).\nJapanischer Goldahorn, Flieder und Zierkirsche sind \"unter der Schere\ngehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch\" im Sinn des Flurgesetzes bzw. \"kleine Zier- und Nutzbäume, Sträucher sowie Hecken\" im Sinn\nder heutigen Regelung; ihnen gegenüber verjähren die nachbarlichen Ansprüche aus der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands nicht (E.\n6c). Der Umstand als solcher, dass der Nachbar seine Ansprüche erst nach\nlanger Zeit geltend macht, begründet keinen Rechtsmissbrauch (E. 6d).\nDas Gericht kann im Befehlsverfahren die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen (z.B. Ersatzvornahme) von Amts wegen, auch ohne Parteiantrag androhen (E. 6e).\n\nDie Eheleute A. sind Eigentümer des Grundstücks GB Nr. X., die Eheleute B. Eigentümer des Nachbargrundstücks GB Nr. Y. Als Eigentümer dieser Grundstücke gehören sie sodann zu den Miteigentümern der ihren Liegenschaften entlangführenden Wegparzelle GB Nr. Z. Die Eheleute A. stellten\nbeim Kantonsgericht das Gesuch um Erlass eines richterlichen Befehls gegen\ndie Eheleute B; sie verlangten, es seien sämtliche an der Grundstücksgrenze\n\n1\n2008\n\nihrer Liegenschaften befindlichen kleinen Zierbäume bzw. Hecke (drei Zierwacholder) und Sträucher (Zierkirsche, Flieder, japanischer Goldahorn) auf\ndie gesetzliche Maximalhöhe zurückzuschneiden. Nach Durchführung eines\nAugenscheins entsprach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts dem Gesuch;\nsie verpflichtete die Eheleute B., die fraglichen Pflanzen innert 20 Tagen zurückzuschneiden sowie jährlich bis zum 31. Oktober die entsprechenden\nRückschnitte vorzunehmen; falls sie diesen Pflichten nicht nachkämen, seien\ndie Eheleute A. berechtigt, die Rückschnitte auf Kosten der Eheleute B. durch\neine Fachperson ausführen zu lassen. Einen Rekurs der Eheleute B. gegen\ndiese Verfügung hiess das Obergericht teilweise gut.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Die Rekursgegner machen ihren Anspruch im summarischen Befehlsverfahren geltend. Dieses dient – soweit hier massgeblich – zur schnellen\nHandhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen (Art. 297 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung für den\nKanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).\nDas abgekürzte Erkenntnisverfahren zur schnellen Handhabung klaren\nRechts dient dazu, bei liquiden Verhältnissen schnell zu einem Sachentscheid\nzu gelangen, ohne den langwierigen Weg über das ordentliche Verfahren einschlagen zu müssen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A.,\nBern 2006, 12 N. 175, S. 345; Hans-Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht,\n4. A., Zürich 1996, § 37 N. 21, S. 418 f.). Voraussetzung zur Erteilung eines\nBefehls in diesem Verfahren sind – wie erwähnt – klares Recht einerseits und\nunstreitiger oder im beschränkten summarischen Beweisverfahren feststellbarer Sachverhalt andererseits (vgl. unten, E. 4). Fehlt es am einen oder andern oder werden Einwendungen erhoben, die nicht als unerheblich oder unzutreffend entkräftet werden können, so ergibt sich Illiquidität, und es kann\nim summarischen Verfahren auf das Begehren nicht eingetreten werden. Der\nKläger hat in diesem Fall den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art.\n296 Abs. 1 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 222 N. 11, S. 738, § 226 N. 2 f., S.\n751).\nKlares Recht liegt vor, wenn eine im Rahmen bewährter Auslegung sich\nbewegende Interpretation den Sinn eines Rechtssatzes oder Rechtsbegriffs\ndeutlich ergibt. Auch wenn die genaue Bedeutung einer Gesetzesbestimmung\ndem Wortlaut nicht entnommen werden kann, kann sie doch klar sein im Hinblick auf den Sinn, der ihr nach bewährter Lehre und Überlieferung beigelegt\n\n2\n2008\n\n"}