Der insoweit eindeutige Wortlaut ist aber nach dem Gesagten massgeblich. Es kann nicht unter Verweis auf den allgemeinen Zweck der Dienstbarkeit davon abgewichen werden. Daher ist auch nicht entscheidend, ob das Bauvorhaben bei objektiver Betrachtung mit ü- bermässigen Einwirkungen auf das Grundstück des Rekurrenten 1 verbunden sei oder nicht. Es kann im Übrigen nicht gesagt werden, die Erweiterung der Laubengänge auf der ganzen Breite des Grundstücks bis zum Abstand von 2,5 m zur Grenze des Grundstücks des Rekurrenten 1 (vgl. Art. 32 Abs. 1 BauG) habe überhaupt keinen Einfluss auf den Zutritt von Licht und Luft. Der Hofraum wird jedenfalls verkleinert;