Ob deren Rechtsvorgänger auf dem Grundstück des Rekurrenten 1 bauliche Massnahmen toleriert haben, die mit der Dienstbarkeit an sich nicht vereinbar gewesen wären, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Insbesondere kann daraus auch nicht wegen langdauernder, unangefochtener Ausübung der Dienstbarkeit in einem bestimmten Sinn etwas zugunsten des Standpunkts der Rekursgegner abgeleitet werden. Für dieses Auslegungskriterium bliebe angesichts der gesetzlichen Stufenordnung neben dem klaren Wortlaut des Grundbucheintrags bzw. des dafür massgeblichen Titels kein Raum. Das Bauverbot kann auch nicht wegen veränderter Verhältnisse relativiert werden.