Es handelt sich um den "Text laut Beleg". Der Text entspricht damit unbestrittenermassen wenn nicht dem Grundbucheintrag im engern Sinn, so doch dem Eintrag im Erwerbstitel gemäss Art. 738 Abs. 2 erster Teil ZGB. Gemäss Eintrag sieht die Dienstbarkeit generell ein Bauverbot für die Hofräume der Liegenschaften vor. Es ist nur insoweit beschränkt, dass die seinerzeit bestehenden niederen Bauten im bisherigen Umfang belassen und allfällige zerstörte Gebäude auf gleicher Grundfläche und in gleicher Höhe wiederaufgebaut werden dürften. Eine bauliche Erweiterung der Grundfläche der Hauptgebäude ist demnach ausgeschlossen. Insoweit besteht klarerweise ein absolutes Bauverbot.