Wer eine Dienstbarkeit mit einem klar definierten Bauverbot eingeht oder übernimmt, muss sich bewusst sein, dass er nicht abweichend davon doch bauen kann, sofern der Dienstbarkeitsvertrag keine Ausnahmen vorsieht. Es entspricht – vor allem auch mit Blick auf die Rechtssicherheit – regelmässig nicht dem Willen und dem Interesse der Parteien, dass in jedem konkreten Anwendungsfall noch geprüft werden muss, ob die Bedürfnisse der herrschenden Liegenschaft durch das Bauvorhaben tatsächlich geschmälert werden (vgl. BGE 115 II 437 E. 2c [Bauhöhenbegrenzung]).