Ist der Wortlaut des Grundbucheintrags oder des Erwerbstitels klar, besteht demnach angesichts der einschlägigen Stufenordnung kein Grund zu einer einschränkenden Auslegung in dem Sinn, dass die Dienstbarkeit nur im Rahmen eines bestimmten Bedürfnisses des herrschenden Grundstücks bestehe. Wer eine Dienstbarkeit mit einem klar definierten Bauverbot eingeht oder übernimmt, muss sich bewusst sein, dass er nicht abweichend davon doch bauen kann, sofern der Dienstbarkeitsvertrag keine Ausnahmen vorsieht.