es zu verstehen sei, und bei der Auslegung zu berücksichtigen. Die Situation habe sich betreffend Zutritt von Licht und Luft … erheblich verbessert. Die vorgesehene Erneuerung und geringfügige Erweiterung der Laubengänge in Balkone leichterer Bauart bringe diesbezüglich jedenfalls keine Verschlechterung, und die Hoffläche werde dadurch nicht tangiert. Das Bauvorhaben verstosse nicht gegen Sinn und Zweck des Bauverbots. d) Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Massgebend ist der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1).