Es ist lediglich noch der Anspruch des Rekurrenten 1 zu prüfen. c) Die Einzelrichterin hat ausgeführt, ausgehend vom Zweck des Bauverbots (Schutz der jeweiligen Nachbarliegenschaft durch Bauten im Hofraum vor zusätzlichem Schattenwurf und Licht- bzw. Luftentzug) sei einzig zu prüfen, ob das Bauvorhaben eine übermässige und unzumutbare Einwirkung auf die Rekurrenten darstelle; dabei sei von den heutigen örtlichen Verhältnissen und den vorherrschenden normalen Immissionen auszugehen. [Sie ist zum Schluss gelangt, das Bauvorhaben habe keine erhöhte Einwirkung auf das Grundstück der Rekurrenten.