2 2007 im Sinn von Art. 684 ZGB gegen das Bauvorhaben vorgehen können. Da sie nicht auch Eigentümerin des dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks ist, fehlt ihr aber die Legitimation, die spezifischen Rechte aus der Dienstbarkeit zivilprozessual durchzusetzen (vgl. Petitpierre, Art. 730 N. 6, S. 1336 f.). Die Rekurrenten behaupten im Übrigen nicht, dass – etwa nach einer Parzellierung – die Dienstbarkeit in der Zwischenzeit auch auf das Grundstück GB Nr. C. übertragen worden wäre (vgl. Art. 743 ZGB).