Im Falle, dass einzelne Gebäude durch Feuer oder sonstwie zerstört werden sollten, so besteht das Recht des Wiederaufbaues auf gleicher Grundfläche und in gleicher Höhe. b) Die aus der Grunddienstbarkeit fliessenden dinglichen Rechte stehen ausschliesslich dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks zu (Etienne Petitpierre im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel/Genf/München 2003, Art. 730 N. 5, S. 1336). Zur entsprechenden Legitimation haben sich die Parteien im ordentlichen Schriftenwechsel nicht geäussert. Sie ist von Amts wegen zu prüfen (BGE 126 III 63 E. 1a mit Hinweisen). Das Grundbuch ist öffentlich (vgl. im Einzelnen Art.