Zusammenfassung der Möglichkeiten des Befehlsverfahrens bei privatrechtlichen Baueinsprachen (E. 4). Nur der Eigentümer des berechtigten Grundstücks ist befugt, die spezifischen Rechte aus der Grunddienstbarkeit zivilprozessual durchzusetzen. Dem bloss faktisch betroffenen Nachbarn fehlt die Sachlegitimation (E. 5b). Bedeutung der gesetzlichen Stufenordnung bei der Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit. Ist der Wortlaut des Grundbucheintrags oder des Erwerbstitels klar, besteht kein Grund zu einer einschränkenden Auslegung in dem Sinn, dass die Dienstbarkeit nur im Rahmen eines bestimmten Bedürfnisses des herrschenden Grundstücks bestehe.