{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-6-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/33ece3b9-5bc5-4e6e-bd78-4716cd08b2cf", "Checksum": "5cbc434961b3af1d3540ca81cef81eb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2007/6°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2007/6°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:23", "Checksum": "7b49a59754fafc9c50f4fe92c1283c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2007/6°\nRegeste:\nArt. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit\n\ntige Bauverbotsdienstbarkeit zu löschen oder wenigstens inhaltlich zu ändern.\nSie gilt somit nach wie vor.\nf) Auch die Rekursgegner gehen davon aus, dass ihr Bauvorhaben eine\nErweiterung der bestehenden, als Teil des Hauptgebäudes zu betrachtenden\nLaubengänge darstelle. Damit verbunden ist aber auch eine Vergrösserung\nder Grundfläche des Gebäudes. Die aufgrund des Regierungsratsentscheids …\ngeänderten Grundrisspläne … (\"Verbreiterung der bestehenden 2 Laubengänge\") zeigen, dass die Laubengänge bzw. Balkone ungefähr doppelt so weit in\nden Hof hinein reichen sollen wie im Vorzustand; sie sollen zudem mit der\nvorgesehenen Wendeltreppe über die ganze Länge der Fassade verlängert\nwerden.\nDie geplante Vergrösserung der Grundfläche der Balkone und damit des\nGebäudes als solchen widerspricht – wie auch die Einzelrichterin festgestellt\nhat – dem Wortlaut des Bauverbots. Der insoweit eindeutige Wortlaut ist aber\nnach dem Gesagten massgeblich. Es kann nicht unter Verweis auf den allgemeinen Zweck der Dienstbarkeit davon abgewichen werden. Daher ist auch\nnicht entscheidend, ob das Bauvorhaben bei objektiver Betrachtung mit ü-\nbermässigen Einwirkungen auf das Grundstück des Rekurrenten 1 verbunden\nsei oder nicht.\nEs kann im Übrigen nicht gesagt werden, die Erweiterung der Laubengänge auf der ganzen Breite des Grundstücks bis zum Abstand von 2,5 m zur\nGrenze des Grundstücks des Rekurrenten 1 (vgl. Art. 32 Abs. 1 BauG) habe\nüberhaupt keinen Einfluss auf den Zutritt von Licht und Luft. Der Hofraum\nwird jedenfalls verkleinert; das Gebäude der Rekursgegner rückt näher an\ndasjenige des Rekurrenten 1 heran mit dem entsprechenden optischen Eindruck einer gewissen Einengung. In dieser Situation kann dem Rekurrenten 1\nnicht vorgeworfen werden, seine Einsprache sei rechtsmissbräuchlich; dies ist\nzumindest nicht offensichtlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB).\nEs liegen demnach insoweit liquide Verhältnisse vor, dass die Erweiterung der Laubengänge mit der Bauverbotsdienstbarkeit nicht vereinbar ist.\ng) Der Rekurs des Rekurrenten 1 erweist sich aufgrund der vorstehenden\nErwägungen als begründet. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, soweit es ihn betrifft; dies umfasst insbesondere auch die erstinstanzliche\nKostenregelung. Den Rekursgegnern ist sodann in Gutheissung der Einsprache des Rekurrenten 1 zu verbieten, die bestehenden Laubengänge gemäss\nBaubewilligung … bzw. Regierungsratsentscheid … baulich zu erweitern.\nDies ist von Amts wegen – d.h. auch ohne ausdrücklichen Antrag des Rekurrenten 1 (vgl. Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Bern 2007, § 165 N. 1, S. 401) – mit der Androhung von Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden (Überweisung\n\n6\n2007\n\nan den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams im Sinn\nvon Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937\n[StGB, SR 311.0]; Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO).\n\n7\n"}