{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-6-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/33ece3b9-5bc5-4e6e-bd78-4716cd08b2cf", "Checksum": "5cbc434961b3af1d3540ca81cef81eb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2007/6°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 40/2007/6°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:23", "Checksum": "7b49a59754fafc9c50f4fe92c1283c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 40/2007/6°\nRegeste:\nArt. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit\n\nteil des Grundbuchs (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Sie umfassen unter anderem den\nRechtsgrundausweis und geben bei den beschränkten dinglichen Rechten –\nwie der hier in Frage stehenden Grunddienstbarkeit – Auskunft über den Inhalt des Rechts in Ergänzung zum Eintrag im Hauptbuch (Jürg Schmid im\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel/Genf/München 2003, Art.\n942 N. 10, S. 2181).\nDer Rekurrent 1 beruft sich auf den Eintrag im Servitutenregister. Darin\nwurde die Dienstbarkeit in ihrem vollständigen Wortlaut eingetragen (vgl.\nheute § 13 der kantonalen Grundbuchverordnung vom 30. März 1999 [SHR\n211.431]). Es handelt sich um den \"Text laut Beleg\". Der Text entspricht damit unbestrittenermassen wenn nicht dem Grundbucheintrag im engern Sinn,\nso doch dem Eintrag im Erwerbstitel gemäss Art. 738 Abs. 2 erster Teil ZGB.\nGemäss Eintrag sieht die Dienstbarkeit generell ein Bauverbot für die\nHofräume der Liegenschaften vor. Es ist nur insoweit beschränkt, dass die\nseinerzeit bestehenden niederen Bauten im bisherigen Umfang belassen und\nallfällige zerstörte Gebäude auf gleicher Grundfläche und in gleicher Höhe\nwiederaufgebaut werden dürften. Eine bauliche Erweiterung der Grundfläche\nder Hauptgebäude ist demnach ausgeschlossen. Insoweit besteht klarerweise\nein absolutes Bauverbot. Diesbezüglich gibt es angesichts des Wortlauts keinen zusätzlichen Auslegungsbedarf. In dieser Situation darf das Bauverbot\ninsbesondere nicht etwa im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung\nam zugrundeliegenden Zweck gemessen und insoweit allenfalls relativiert\nwerden.\nZu beurteilen ist hier nur das Bauvorhaben der Rekursgegner. Ob deren\nRechtsvorgänger auf dem Grundstück des Rekurrenten 1 bauliche Massnahmen toleriert haben, die mit der Dienstbarkeit an sich nicht vereinbar gewesen\nwären, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Insbesondere kann\ndaraus auch nicht wegen langdauernder, unangefochtener Ausübung der\nDienstbarkeit in einem bestimmten Sinn etwas zugunsten des Standpunkts der\nRekursgegner abgeleitet werden. Für dieses Auslegungskriterium bliebe angesichts der gesetzlichen Stufenordnung neben dem klaren Wortlaut des\nGrundbucheintrags bzw. des dafür massgeblichen Titels kein Raum.\nDas Bauverbot kann auch nicht wegen veränderter Verhältnisse relativiert werden. Es ist ungeachtet der zwischenzeitlichen baulichen Veränderungen bis heute in seiner ursprünglichen, bezüglich der Hauptgebäude absoluten Form bestehen geblieben. Während eine weitere gegenseitige Dienstbarkeit auf den Grundstücken GB Nr. A. und Nr. B. (Jauchegrube-\nBenützungsrecht) … gelöscht wurde, nahmen die Grundeigentümer diese Bereinigung trotz der Veränderungen im Innenhof, insbesondere auch auf den\nNachbargrundstücken GB Nr. D. und Nr. C., nicht zum Anlass, auch die strit-\n\n5\n2007\n\n"}