Der Hofraum wird jedenfalls verkleinert; das Gebäude der Rekursgegner rückt näher an dasjenige des Rekurrenten 1 heran mit dem entsprechenden optischen Eindruck einer gewissen Einengung. In dieser Situation kann dem Rekurrenten 1 nicht vorgeworfen werden, seine Einsprache sei rechtsmissbräuchlich; dies ist zumindest nicht offensichtlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Es liegen demnach insoweit liquide Verhältnisse vor, dass die Erweiterung der Laubengänge mit der Bauverbotsdienstbarkeit nicht vereinbar ist. g) Der Rekurs des Rekurrenten 1 erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, soweit es ihn betrifft;