Es entspricht – vor allem auch mit Blick auf die Rechtssicherheit – regelmässig nicht dem Willen und dem Interesse der Parteien, dass in jedem konkreten Anwendungsfall noch geprüft werden muss, ob die Bedürfnisse der herrschenden Liegenschaft durch das Bauvorhaben tatsächlich geschmälert werden (vgl. BGE 115 II 437 E. 2c [Bauhöhenbegrenzung]). Das vereinbarte Bauverbot gilt somit grundsätzlich auch dann, wenn Aussicht, Licht- und Luftzugang etc. durch das Bauvorhaben nicht oder nicht wesentlich tangiert würden (vgl. Petitpierre, Art. 738 N. 10, S. 1365).