GB Nr. D. und Nr. C. sei vollständig frei, das Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. A. bestehe nicht mehr, und ein damals freier Bereich des Innenhofs sei von einem Vorgänger der Rekurrenten in massiver Bauweise überbaut worden. Wenn eine solche Erweiterung mit dem Bauverbot vereinbar sei, müsse es erst recht das Bauvorhaben der Rekursgegner sein; die bisherige Handhabung des Bauverbots sei ein Indiz, wie 3 2007