Sie ist zum Schluss gelangt, das Bauvorhaben habe keine erhöhte Einwirkung auf das Grundstück der Rekurrenten.] Die Rekurrenten machen dagegen geltend, geplant sei eine bauliche Erweiterung der Laubengänge Richtung Hof. Jegliche Vergrösserung der bestehenden Bauten, d.h. eine Vergrösserung der Grundfläche dieser Bauten, verletze aber klarerweise den Wortlaut des Bauverbots; insoweit bestehe kein Interpretationsspielraum. Da einzig auf den Wortlaut des Grundbucheintrags abzustellen sei, bestehe kein Anlass für eine teleologische Auslegung. ... Die Rekursgegner sind der Auffassung, eingetragen sei nur ein teilweises Bauverbot.