743 ZGB). … Fehlt aber der Rekurrentin 2 die Sachlegitimation zur Geltendmachung von Rechten aus der Grunddienstbarkeit, so hat die Einzelrichterin die privatrechtliche Baueinsprache, soweit es sie betrifft, im Ergebnis zu Recht abgewiesen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 7 N. 90, S. 206). Damit erweist sich auch ihr Rekurs als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (…). Es ist lediglich noch der Anspruch des Rekurrenten 1 zu prüfen.