Das Grundbuch ist öffentlich (vgl. im Einzelnen Art. 970 ZGB). Die konkreten Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück haben daher als allgemein bekannt zu gelten. Alleiniger Eigentümer des Grundstücks GB Nr. B. ist gemäss Grundbuch der Rekurrent 1. Die Rekurrentin 2 ist lediglich zusammen mit dem Rekurrenten 1 Miteigentümerin des angrenzenden Grundstücks GB Nr. C. Sie war damit zwar befugt, als (mit-)betroffene Nachbarin öffentlichrechtlich gegen das Bauvorhaben der Rekursgegner vorzugehen, und hätte – bei rechtzeitiger Geltendmachung (…) – auch privatrechtlich wegen übermässiger Einwirkungen