): Um den beiden Häusern BK. Nr. X. und Y. den Zutritt von Licht, Luft und Sonnenschein zu sichern, wird hiermit auf die Hofräume beider Liegenschaften ein Bauverbot gelegt. Dieses Bauverbot ist insoweit nur ein teilweises, als die bereits im Hofraum auf GB. Nr. A. und B. bestehenden niederen Bauten im bisherigen Umfange belassen bleiben dürfen. Im Falle, dass einzelne Gebäude durch Feuer oder sonstwie zerstört werden sollten, so besteht das Recht des Wiederaufbaues auf gleicher Grundfläche und in gleicher Höhe. b)