Es fragt sich, in welche dieser Kategorien der vorliegende Sachverhalt falle. 5.– a) Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstücks in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf (Art. 730 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Rekurrenten berufen sich auf folgende … gegenseitige Bauverbotsdienstbarkeit auf den Grundstücken GB Nr. A. (mit dem Gebäude BK Nr. X.) und Nr. B. (mit dem Gebäude BK Nr. Y.): Um den beiden Häusern BK.