4.– Privatrechtlich begründete Einsprachen gegen ein Bauvorhaben (Art. 69 Abs. 5 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 [Baugesetz, BauG, SHR 700.100]) werden grundsätzlich im summarischen Verfahren bzw. im Befehlsverfahren beurteilt. Dem Richter stehen somit sämtliche Möglichkeiten des Befehlsverfahrens offen. Bei Gutheissung einer Baueinsprache wird in der Regel als blosse vorsorgliche Massnahme ein provisorisches Bauverbot erlassen und Frist angesetzt, um die Sache im ordentlichen Verfahren prüfen zu lassen (Art.