Ist der Wortlaut des Grundbucheintrags oder des Erwerbstitels klar, besteht kein Grund zu einer einschränkenden Auslegung in dem Sinn, dass die Dienstbarkeit nur im Rahmen eines bestimmten Bedürfnisses des herrschenden Grundstücks bestehe. Massgebend ist insbesondere nicht, ob das Bauvorhaben mit übermässigen Einwirkungen verbunden sei (E. 5d). Beurteilung der konkret in Frage stehenden Bauverbotsdienstbarkeit (E. 5e und f). Ein richterliches Bauverbot ist von Amts wegen, auch ohne ausdrücklichen Antrag der Gegenpartei mit der Androhung von Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden (E. 5g). Aus den Erwägungen: