{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-6-_2007-11-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/33ece3b9-5bc5-4e6e-bd78-4716cd08b2cf", "Checksum": "5cbc434961b3af1d3540ca81cef81eb8"}, "Scrapedate": "2026-01-14", "Num": ["40/2007/6°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/2061", "Zeit UTC": "14.01.2026 02:20:29", "Checksum": "480da17ec4cf1168e7ec93f65885d8e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°\nRegeste:\nArt. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit\n\nteil des Grundbuchs (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Sie umfassen unter anderem den\nRechtsgrundausweis und geben bei den beschränkten dinglichen Rechten –\nwie der hier in Frage stehenden Grunddienstbarkeit – Auskunft über den Inhalt des Rechts in Ergänzung zum Eintrag im Hauptbuch (Jürg Schmid im\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel/Genf/München 2003, Art.\n942 N. 10, S. 2181).\nDer Rekurrent 1 beruft sich auf den Eintrag im Servitutenregister. Darin\nwurde die Dienstbarkeit in ihrem vollständigen Wortlaut eingetragen (vgl.\nheute § 13 der kantonalen Grundbuchverordnung vom 30. März 1999 [SHR\n211.431]). Es handelt sich um den \"Text laut Beleg\". Der Text entspricht damit unbestrittenermassen wenn nicht dem Grundbucheintrag im engern Sinn,\nso doch dem Eintrag im Erwerbstitel gemäss Art. 738 Abs. 2 erster Teil ZGB.\nGemäss Eintrag sieht die Dienstbarkeit generell ein Bauverbot für die\nHofräume der Liegenschaften vor. Es ist nur insoweit beschränkt, dass die\nseinerzeit bestehenden niederen Bauten im bisherigen Umfang belassen und\nallfällige zerstörte Gebäude auf gleicher Grundfläche und in gleicher Höhe\nwiederaufgebaut werden dürften. Eine bauliche Erweiterung der Grundfläche\nder Hauptgebäude ist demnach ausgeschlossen. Insoweit besteht klarerweise\nein absolutes Bauverbot. Diesbezüglich gibt es angesichts des Wortlauts keinen zusätzlichen Auslegungsbedarf. In dieser Situation darf das Bauverbot\ninsbesondere nicht etwa im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung\nam zugrundeliegenden Zweck gemessen und insoweit allenfalls relativiert\nwerden.\nZu beurteilen ist hier nur das Bauvorhaben der Rekursgegner. Ob deren\nRechtsvorgänger auf dem Grundstück des Rekurrenten 1 bauliche Massnahmen toleriert haben, die mit der Dienstbarkeit an sich nicht vereinbar gewesen\nwären, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Insbesondere kann\ndaraus auch nicht wegen langdauernder, unangefochtener Ausübung der\nDienstbarkeit in einem bestimmten Sinn etwas zugunsten des Standpunkts der\nRekursgegner abgeleitet werden. Für dieses Auslegungskriterium bliebe angesichts der gesetzlichen Stufenordnung neben dem klaren Wortlaut des\nGrundbucheintrags bzw. des dafür massgeblichen Titels kein Raum.\nDas Bauverbot kann auch nicht wegen veränderter Verhältnisse relativiert werden. Es ist ungeachtet der zwischenzeitlichen baulichen Veränderungen bis heute in seiner ursprünglichen, bezüglich der Hauptgebäude absoluten Form bestehen geblieben. Während eine weitere gegenseitige Dienstbarkeit auf den Grundstücken GB Nr. A. und Nr. B. (Jauchegrube-\nBenützungsrecht) … gelöscht wurde, nahmen die Grundeigentümer diese Bereinigung trotz der Veränderungen im Innenhof, insbesondere auch auf den\nNachbargrundstücken GB Nr. D. und Nr. C., nicht zum Anlass, auch die strit-\n\n5\n2007\n\ntige Bauverbotsdienstbarkeit zu löschen oder wenigstens inhaltlich zu ändern.\nSie gilt somit nach wie vor.\nf) Auch die Rekursgegner gehen davon aus, dass ihr Bauvorhaben eine\nErweiterung der bestehenden, als Teil des Hauptgebäudes zu betrachtenden\nLaubengänge darstelle. Damit verbunden ist aber auch eine Vergrösserung\nder Grundfläche des Gebäudes. Die aufgrund des Regierungsratsentscheids …\ngeänderten Grundrisspläne … (\"Verbreiterung der bestehenden 2 Laubengänge\") zeigen, dass die Laubengänge bzw. Balkone ungefähr doppelt so weit in\nden Hof hinein reichen sollen wie im Vorzustand; sie sollen zudem mit der\nvorgesehenen Wendeltreppe über die ganze Länge der Fassade verlängert\nwerden.\nDie geplante Vergrösserung der Grundfläche der Balkone und damit des\nGebäudes als solchen widerspricht – wie auch die Einzelrichterin festgestellt\nhat – dem Wortlaut des Bauverbots. Der insoweit eindeutige Wortlaut ist aber\nnach dem Gesagten massgeblich. Es kann nicht unter Verweis auf den allgemeinen Zweck der Dienstbarkeit davon abgewichen werden. Daher ist auch\nnicht entscheidend, ob das Bauvorhaben bei objektiver Betrachtung mit ü-\nbermässigen Einwirkungen auf das Grundstück des Rekurrenten 1 verbunden\nsei oder nicht.\nEs kann im Übrigen nicht gesagt werden, die Erweiterung der Laubengänge auf der ganzen Breite des Grundstücks bis zum Abstand von 2,5 m zur\nGrenze des Grundstücks des Rekurrenten 1 (vgl. Art. 32 Abs. 1 BauG) habe\nüberhaupt keinen Einfluss auf den Zutritt von Licht und Luft. Der Hofraum\nwird jedenfalls verkleinert; das Gebäude der Rekursgegner rückt näher an\ndasjenige des Rekurrenten 1 heran mit dem entsprechenden optischen Eindruck einer gewissen Einengung. In dieser Situation kann dem Rekurrenten 1\nnicht vorgeworfen werden, seine Einsprache sei rechtsmissbräuchlich; dies ist\nzumindest nicht offensichtlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB).\nEs liegen demnach insoweit liquide Verhältnisse vor, dass die Erweiterung der Laubengänge mit der Bauverbotsdienstbarkeit nicht vereinbar ist.\ng) Der Rekurs des Rekurrenten 1 erweist sich aufgrund der vorstehenden\nErwägungen als begründet. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, soweit es ihn betrifft; dies umfasst insbesondere auch die erstinstanzliche\nKostenregelung. Den Rekursgegnern ist sodann in Gutheissung der Einsprache des Rekurrenten 1 zu verbieten, die bestehenden Laubengänge gemäss\nBaubewilligung … bzw. Regierungsratsentscheid … baulich zu erweitern.\nDies ist von Amts wegen – d.h. auch ohne ausdrücklichen Antrag des Rekurrenten 1 (vgl. Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Bern 2007, § 165 N. 1, S. 401) – mit der Androhung von Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden (Überweisung\n\n"}