{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-6-_2007-11-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/33ece3b9-5bc5-4e6e-bd78-4716cd08b2cf", "Checksum": "5cbc434961b3af1d3540ca81cef81eb8"}, "Scrapedate": "2026-01-14", "Num": ["40/2007/6°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/2061", "Zeit UTC": "14.01.2026 02:20:29", "Checksum": "480da17ec4cf1168e7ec93f65885d8e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°\nRegeste:\nArt. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit\n\nes zu verstehen sei, und bei der Auslegung zu berücksichtigen. Die Situation\nhabe sich betreffend Zutritt von Licht und Luft … erheblich verbessert. Die\nvorgesehene Erneuerung und geringfügige Erweiterung der Laubengänge in\nBalkone leichterer Bauart bringe diesbezüglich jedenfalls keine Verschlechterung, und die Hoffläche werde dadurch nicht tangiert. Das Bauvorhaben verstosse nicht gegen Sinn und Zweck des Bauverbots.\nd) Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt\nArt. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Massgebend ist der Grundbucheintrag,\nsoweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn\nsein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund\nzurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich\nder Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben,\nwie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt\nworden ist (Abs. 2; BGE 131 III 347 E. 1.1 mit Hinweisen). Führen diese Erkenntnisquellen nicht zum Ziel, so ist auf den Zweck abzustellen, welcher der\nDienstbarkeit unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des\nherrschenden Grundstücks vernünftigerweise beizulegen ist (Hans Michael\nRiemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. A., Bern 2000, § 12 N. 9, S.\n69).\nIst der Wortlaut des Grundbucheintrags oder des Erwerbstitels klar, besteht demnach angesichts der einschlägigen Stufenordnung kein Grund zu einer einschränkenden Auslegung in dem Sinn, dass die Dienstbarkeit nur im\nRahmen eines bestimmten Bedürfnisses des herrschenden Grundstücks bestehe. Wer eine Dienstbarkeit mit einem klar definierten Bauverbot eingeht oder\nübernimmt, muss sich bewusst sein, dass er nicht abweichend davon doch\nbauen kann, sofern der Dienstbarkeitsvertrag keine Ausnahmen vorsieht. Es\nentspricht – vor allem auch mit Blick auf die Rechtssicherheit – regelmässig\nnicht dem Willen und dem Interesse der Parteien, dass in jedem konkreten\nAnwendungsfall noch geprüft werden muss, ob die Bedürfnisse der herrschenden Liegenschaft durch das Bauvorhaben tatsächlich geschmälert werden (vgl. BGE 115 II 437 E. 2c [Bauhöhenbegrenzung]). Das vereinbarte\nBauverbot gilt somit grundsätzlich auch dann, wenn Aussicht, Licht- und\nLuftzugang etc. durch das Bauvorhaben nicht oder nicht wesentlich tangiert\nwürden (vgl. Petitpierre, Art. 738 N. 10, S. 1365). Massgebend ist demnach\nnicht, ob das Bauvorhaben mit übermässigen Einwirkungen verbunden sei,\nwie dies in Fällen ohne Dienstbarkeit gegebenenfalls zu prüfen wäre (vgl. Art.\n684 ZGB).\ne) Eine Dienstbarkeit ist im Hauptbuchblatt des Grundbuchs nur mit einem Stichwort zu bezeichnen. Zudem ist aber auf den Beleg hinzuweisen\n(Art. 35 Abs. 2 lit. c und lit. g der Verordnung betreffend das Grundbuch vom\n22. Februar 1910 [GBV, SR 211.432.1]). Die Belege sind ihrerseits Bestand-\n\n4\n2007\n\n"}