{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-6-_2007-11-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/33ece3b9-5bc5-4e6e-bd78-4716cd08b2cf", "Checksum": "5cbc434961b3af1d3540ca81cef81eb8"}, "Scrapedate": "2026-01-14", "Num": ["40/2007/6°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/2061", "Zeit UTC": "14.01.2026 02:20:29", "Checksum": "480da17ec4cf1168e7ec93f65885d8e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°\nRegeste:\nArt. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit\n\nim Sinn von Art. 684 ZGB gegen das Bauvorhaben vorgehen können. Da sie\nnicht auch Eigentümerin des dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks ist, fehlt\nihr aber die Legitimation, die spezifischen Rechte aus der Dienstbarkeit zivilprozessual durchzusetzen (vgl. Petitpierre, Art. 730 N. 6, S. 1336 f.). Die Rekurrenten behaupten im Übrigen nicht, dass – etwa nach einer Parzellierung –\ndie Dienstbarkeit in der Zwischenzeit auch auf das Grundstück GB Nr. C.\nübertragen worden wäre (vgl. Art. 743 ZGB).\n…\nFehlt aber der Rekurrentin 2 die Sachlegitimation zur Geltendmachung\nvon Rechten aus der Grunddienstbarkeit, so hat die Einzelrichterin die privatrechtliche Baueinsprache, soweit es sie betrifft, im Ergebnis zu Recht abgewiesen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern\n2006, 7 N. 90, S. 206). Damit erweist sich auch ihr Rekurs als unbegründet,\nsoweit darauf eingetreten werden kann (…). Es ist lediglich noch der Anspruch des Rekurrenten 1 zu prüfen.\nc) Die Einzelrichterin hat ausgeführt, ausgehend vom Zweck des Bauverbots (Schutz der jeweiligen Nachbarliegenschaft durch Bauten im Hofraum vor zusätzlichem Schattenwurf und Licht- bzw. Luftentzug) sei einzig\nzu prüfen, ob das Bauvorhaben eine übermässige und unzumutbare Einwirkung auf die Rekurrenten darstelle; dabei sei von den heutigen örtlichen Verhältnissen und den vorherrschenden normalen Immissionen auszugehen. [Sie\nist zum Schluss gelangt, das Bauvorhaben habe keine erhöhte Einwirkung auf\ndas Grundstück der Rekurrenten.]\nDie Rekurrenten machen dagegen geltend, geplant sei eine bauliche Erweiterung der Laubengänge Richtung Hof. Jegliche Vergrösserung der bestehenden Bauten, d.h. eine Vergrösserung der Grundfläche dieser Bauten,\nverletze aber klarerweise den Wortlaut des Bauverbots; insoweit bestehe kein\nInterpretationsspielraum. Da einzig auf den Wortlaut des Grundbucheintrags\nabzustellen sei, bestehe kein Anlass für eine teleologische Auslegung. ...\nDie Rekursgegner sind der Auffassung, eingetragen sei nur ein teilweises\nBauverbot. Demnach sollte die Innenhoffläche möglichst von neuen Bauten\nfreigehalten werden. Es sei aber nicht die Meinung gewesen, dass jegliche\nkleine Erweiterung der Hauptgebäude in den Hofraum unzulässig sei. Seit\ndem Grundbucheintrag hätten sich die Verhältnisse geändert. Der anliegende\nInnenhof auf den Grundstücken GB Nr. D. und Nr. C. sei vollständig frei, das\nNebengebäude auf dem Grundstück Nr. A. bestehe nicht mehr, und ein damals freier Bereich des Innenhofs sei von einem Vorgänger der Rekurrenten\nin massiver Bauweise überbaut worden. Wenn eine solche Erweiterung mit\ndem Bauverbot vereinbar sei, müsse es erst recht das Bauvorhaben der Rekursgegner sein; die bisherige Handhabung des Bauverbots sei ein Indiz, wie\n\n3\n2007\n\n"}