{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2007-11-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-6-_2007-11-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/33ece3b9-5bc5-4e6e-bd78-4716cd08b2cf", "Checksum": "5cbc434961b3af1d3540ca81cef81eb8"}, "Scrapedate": "2026-01-14", "Num": ["40/2007/6°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/57/2061", "Zeit UTC": "14.01.2026 02:20:29", "Checksum": "480da17ec4cf1168e7ec93f65885d8e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.11.2007 40/2007/6°\nRegeste:\nArt. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. | Bauverbotsdienstbarkeit; privatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit\n\n 2007\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nArt. 730 und Art. 738 ZGB; Art. 292 StGB; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art.\n297 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Art. 298 lit. b ZPO. Bauverbotsdienstbarkeit;\nprivatrechtliche Baueinsprache; Sachlegitimation; Ermittlung von Inhalt\nund Umfang der Dienstbarkeit (OGE 40/2007/6 vom 9. November 2007)\n\nZusammenfassung der Möglichkeiten des Befehlsverfahrens bei privatrechtlichen Baueinsprachen (E. 4).\nNur der Eigentümer des berechtigten Grundstücks ist befugt, die spezifischen Rechte aus der Grunddienstbarkeit zivilprozessual durchzusetzen. Dem\nbloss faktisch betroffenen Nachbarn fehlt die Sachlegitimation (E. 5b).\nBedeutung der gesetzlichen Stufenordnung bei der Ermittlung von Inhalt\nund Umfang einer Grunddienstbarkeit. Ist der Wortlaut des Grundbucheintrags oder des Erwerbstitels klar, besteht kein Grund zu einer einschränkenden Auslegung in dem Sinn, dass die Dienstbarkeit nur im Rahmen eines bestimmten Bedürfnisses des herrschenden Grundstücks bestehe. Massgebend\nist insbesondere nicht, ob das Bauvorhaben mit übermässigen Einwirkungen\nverbunden sei (E. 5d).\nBeurteilung der konkret in Frage stehenden Bauverbotsdienstbarkeit\n(E. 5e und f).\nEin richterliches Bauverbot ist von Amts wegen, auch ohne ausdrücklichen Antrag der Gegenpartei mit der Androhung von Ungehorsamsstrafe für\nden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden (E. 5g).\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.– Privatrechtlich begründete Einsprachen gegen ein Bauvorhaben (Art.\n69 Abs. 5 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht\nim Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 [Baugesetz, BauG, SHR\n700.100]) werden grundsätzlich im summarischen Verfahren bzw. im Befehlsverfahren beurteilt. Dem Richter stehen somit sämtliche Möglichkeiten\ndes Befehlsverfahrens offen. Bei Gutheissung einer Baueinsprache wird in\nder Regel als blosse vorsorgliche Massnahme ein provisorisches Bauverbot\nerlassen und Frist angesetzt, um die Sache im ordentlichen Verfahren prüfen\nzu lassen (Art. 297 Ziff. 2 i.V.m. Art. 298 lit. b Ziff. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR\n\n1\n2007\n\n273.100]). Doch kann direkt ein definitives Bauverbot erlassen werden, wenn\nklares Recht und unbestrittene oder sofort feststellbare tatsächliche Verhältnisse vorliegen (Art. 297 Ziff. 1 i.V.m. Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO; OGE vom\n1. Juli 1988 i.S. Z. gegen B., E. 3, Amtsbericht 1988, S. 74, mit Hinweisen).\nSind dagegen die Verhältnisse insoweit liquid, dass die Voraussetzungen auch\nnur für ein provisorisches Bauverbot nicht erfüllt sind, so ist die Einsprache\nabzuweisen. Es fragt sich, in welche dieser Kategorien der vorliegende Sachverhalt falle.\n5.– a) Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstücks in\nder Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des\nEigentümers dieses andern Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen\nGunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf\n(Art. 730 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907\n[ZGB, SR 210]).\nDie Rekurrenten berufen sich auf folgende … gegenseitige Bauverbotsdienstbarkeit auf den Grundstücken GB Nr. A. (mit dem Gebäude BK Nr. X.)\nund Nr. B. (mit dem Gebäude BK Nr. Y.):\nUm den beiden Häusern BK. Nr. X. und Y. den Zutritt von Licht, Luft und Sonnenschein zu sichern, wird hiermit auf die Hofräume beider Liegenschaften ein Bauverbot gelegt.\nDieses Bauverbot ist insoweit nur ein teilweises, als die bereits im Hofraum auf GB.\nNr. A. und B. bestehenden niederen Bauten im bisherigen Umfange belassen bleiben\ndürfen. Im Falle, dass einzelne Gebäude durch Feuer oder sonstwie zerstört werden\nsollten, so besteht das Recht des Wiederaufbaues auf gleicher Grundfläche und in\ngleicher Höhe.\nb) Die aus der Grunddienstbarkeit fliessenden dinglichen Rechte stehen\nausschliesslich dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks zu (Etienne\nPetitpierre im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel/Genf/München 2003, Art. 730 N. 5, S. 1336). Zur entsprechenden Legitimation haben sich die Parteien im ordentlichen Schriftenwechsel nicht geäussert. Sie ist von Amts wegen zu prüfen (BGE 126 III 63 E. 1a mit Hinweisen).\nDas Grundbuch ist öffentlich (vgl. im Einzelnen Art. 970 ZGB). Die\nkonkreten Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück haben daher als allgemein bekannt zu gelten.\nAlleiniger Eigentümer des Grundstücks GB Nr. B. ist gemäss Grundbuch\nder Rekurrent 1. Die Rekurrentin 2 ist lediglich zusammen mit dem Rekurrenten 1 Miteigentümerin des angrenzenden Grundstücks GB Nr. C. Sie war damit zwar befugt, als (mit-)betroffene Nachbarin öffentlichrechtlich gegen das\nBauvorhaben der Rekursgegner vorzugehen, und hätte – bei rechtzeitiger Geltendmachung (…) – auch privatrechtlich wegen übermässiger Einwirkungen\n\n2\n2007\n\n"}