23 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. Juli 1997 [Übernahmeverordnung- UEK, UEV-UEK; AS 1997, S. 2068]). Nach ihren Angaben beabsichtigen sie, aus ihrer Sicht unterbewertete Aktien zu kaufen und – notfalls auf dem Rechtsweg – dafür zu sorgen, dass die Abfindung aufgebessert werden müsse. Es geht demnach – soweit es die Rekurrenten betrifft – nicht um die Frage der wirtschaftlichen Schlechterstellung von Altaktionären, die schon früher in die A. AG als Unternehmen investiert hatten.