Die Rekurrenten bestreiten nicht – jedenfalls nicht substantiiert – und anerkennen damit im Grundsatz (Art. 176 ZPO), dass sie mit der Durchführung von bzw. der Beteiligung an verschiedenen Klagen ein Geschäftsmodell verfolgen, wie es die Rekursgegnerinnen ausführlich beschreiben und mit zahlreichen Unterlagen belegen. Sie bestreiten insbesondere auch nicht, dass sie ihre Aktien jedenfalls erst nach Veröffentlichung des Kaufangebots der Rekursgegnerin 2 erworben haben, d.h. in einem Zeitpunkt, in welchem bereits bekannt war, dass gegebenenfalls eine Barabfindungsfusion stattfinden werde (vgl. damals Art. 23 Abs. 1 lit.