fahren einen Zuschlag zu den Fr. 150.– erreichen könnten. Das Berufsklägertum der Rekurrenten und der Umstand, dass sie fast alle Personen verträten, die vom Verfahren der Vorinstanz profitieren könnten, seien besondere Umstände gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG; wer das Klagen berufsmässig zum eigenen Profit bzw. als spekulatives Geschäft betreibe, solle dies auf eigene Kosten tun.