treffend darauf hin, dass die allfällige Nichtoffenlegung hinreichender Informationen als solche nicht als Klageprovokation mit spezifischer Auswirkung auf die Kostenfolgen betrachtet werden kann. Sie waren insbesondere auch nicht gehalten, schon im Sühneverfahren den im gerichtlichen Hauptverfahren allenfalls erforderlichen Beweis zu erbringen, um so die Rekurrenten von der Weiterverfolgung ihrer Klage abzubringen. Immerhin kann im derzeitigen Verfahrensstadium – ohne zumindest vorläufige Beurteilung der strittigen Hauptfrage – auch nicht gesagt werden, die Klage sei offensichtlich unbegründet.