Es muss somit schon vorab hinreichend klar sein, dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass dafür geben könnten, die Kosten später gegebenenfalls der klagenden Partei aufzuerlegen (Felix C. Meier-Dieterle, Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich/Basel/ Genf 2004, Art. 105 N. 35, S. 814 [mit Hinweis darauf, dass kantonale Regelungen, wonach generell, unabhängig vom Anknüpfungstatbestand ein Kostenvorschuss verlangt werden kann, in diesem Zusammenhang bundesrechtswidrig seien]). 2 2009