Die Kosten werden jedoch nicht nach allgemeinem Grundsatz generell der unterliegenden Partei – und damit gegebenenfalls dem Kläger – auferlegt (Art. 254 ZPO). Vielmehr trägt prinzipiell der übernehmende Rechtsträger die Verfahrenskosten. Nur wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Klägerinnen und Klägern auferlegen (Art. 105 Abs. 3 FusG). Der Kläger hat demnach in einem solchen Überprüfungsverfahren in der Regel keine Gerichtskosten zu bezahlen. Das ist – analog zur Handhabung in kostenlosen Verfahren – bei der Frage der Vorschusspflicht zu berücksichtigen.