Darin wurde vereinbart, dass die C. AG die A. AG im Rahmen einer Absorptionsfusion übernehme und die Aktionäre der A. AG eine Abfindung von Fr. 150.– für jede Namenaktie erhielten, die von der B. AG als Konzernobergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft geschuldet werde. Die Generalversammlungen der Vertragsparteien stimmten dem Fusionsvertrag zu. Mehrere Aktionäre der A. AG erhoben in der Folge Klage gegen die C. AG und die B. AG; sie beantragten, es sei zugunsten der früheren Minderheitsaktionäre der A. AG über die Abfindung hinaus eine angemessene Ausgleichszahlung festzusetzen. Das Kantonsgericht verlangte von den Klägern einen Gerichtskostenvorschuss.