{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2007-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/ea4f723b-4773-42b8-bcbf-8537f8cfc374", "Checksum": "9b0febd1ab281586876486d0287c17ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2007/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2007/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2007/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2007/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 105 Abs. 3 FusG; Art. 119 Abs. 1 und Art. 121 Satz 1 ZPO. | Kostenvorschuss bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:16", "Checksum": "e25040bc787ed28f02cd3ab7f8d8aca8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2007/43\nRegeste:\nArt. 105 Abs. 3 FusG; Art. 119 Abs. 1 und Art. 121 Satz 1 ZPO. | Kostenvorschuss bei der fusionsrechtlichen Klage auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung\n\n b) Die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Gemäss Botschaft zum Fusionsgesetz dürfte das namentlich der Fall sein,\nwenn die Klage offensichtlich unbegründet ist und der Kläger sich dessen hätte bewusst sein müssen (BBl 2000, S. 4488). Das ist jedoch nur ein Beispiel.\nVom Grundsatz, dass der übernehmende Rechtsträger sämtliche Kosten zu\nübernehmen hat, kann je nach den konkreten Verhältnissen auch unter anders\ngelagerten, als besonders zu betrachtenden Umständen abgewichen werden.\nDie Regelung von Art. 105 Abs. 3 FusG soll es den Gesellschaftern – im\nSinn eines Korrektivs (BGE 4A_440/2007 vom 6. Februar 2008, E. 1.1.2 mit\nHinweis [in BGE 134 III 255 ff. nicht veröffentlicht]) – erlauben, eine Klage\neinzureichen, wenn sie legitime Gründe dazu haben, ohne dass sich die voraussichtlichen Prozesskosten prohibitiv auswirken (BBl 2000, S. 4488). Diese\nbemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, d.h. nach dem Gesamtbetrag, den das Gericht als Ausgleichszahlung festsetzen soll. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers beträgt jedoch in der Regel – entsprechend seiner\nBeteiligung – nur einen Bruchteil des Streitwerts; es beschränkt sich auf den\nWertausgleich, den er gegebenenfalls persönlich erhält (Bürgi/Glanzmann in:\nBaker & McKenzie [Hrsg.], Fusionsgesetz, Bern 2003, Art. 105 N. 24 f.,\nS. 521; Dieter Dubs, Basler Kommentar, Fusionsgesetz, Basel/Genf/München\n2005, Art. 105 N. 47, S. 1212).\nVor diesem Hintergrund sind besondere Umstände denkbar, unter denen\nder Schutz eines Klägers nicht erforderlich ist, jedenfalls soweit er – wie generell in Zivilprozessen – nur im Rahmen seines effektiven wirtschaftlichen\nInteresses ein Kostenrisiko zu tragen hat.\nc) Die Rekurrenten beschränken sich im Wesentlichen auf die Argumentation, ihre Klage sei nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr hätten die\nRekursgegnerinnen die Klage mutwillig provoziert, indem sie ihrer Berichtspflicht nicht ordnungsgemäss nachgekommen seien; die der Abfindung\nzugrundeliegende Unternehmensbewertung habe so nicht nachvollzogen werden können.\nDie Frage, ob die Abfindung von Fr. 150.– je Aktie angemessen sei bzw.\nwelcher andere Betrag gegebenenfalls angemessen sei, ist der zentrale Gegenstand des Hauptverfahrens. Dementsprechend ist erst im Hauptverfahren\nzu prüfen, ob die vorhandenen Unterlagen für die Beantwortung dieser Frage\nausreichen oder ob in einem spezifischen Beweisverfahren noch weitere Abklärungen erforderlich seien. Soweit sich die Parteien im vorliegenden Rekursverfahren – bevor überhaupt der Schriftenwechsel im Hauptverfahren\neingesetzt hat – hiezu äussern, ist daher nicht darauf einzugehen; es kann bei\nder hier allein strittigen Frage des Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich\nnicht berücksichtigt werden. Die Rekursgegnerinnen weisen im Übrigen zu-\n\n3\n2009\n\n"}