Es besteht kein Anlass, für die gleichsam professionelle Investition der Rekurrenten mit der damit angestrebten zusätzlichen Ausgleichszahlung die Kostenhaftung zum vornherein vollständig auszuschliessen. Es ist daher von besonderen Umständen auszugehen, die – jedenfalls im Rahmen des persönlichen Interesses der Rekurrenten und in diesem Sinn auf einen Teil des Gesamtstreitwerts beschränkt – im Grundsatz eine allfällige Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip rechtfertigen. Können aber die Kosten bei Verfahrensabschluss gegebenenfalls teilweise den Rekurrenten auferlegt werden, so kann von ihnen auch ein entsprechender Kostenvorschuss verlangt werden. 5