Es ist nachvollziehbar, wenn die Rekursgegnerinnen dies – mit Blick auf weitere entsprechende Beteiligungen der Rekurrenten – als Berufsklägertum bezeichnen. Für ein derartiges systematisches, von Anfang an auf die potentielle Aufbesserung der Investition ausgerichtetes Vorgehen ist aber der in Frage stehende prozessuale Kostenschutz letztlich nicht angezeigt. Es besteht kein Anlass, für die gleichsam professionelle Investition der Rekurrenten mit der damit angestrebten zusätzlichen Ausgleichszahlung die Kostenhaftung zum vornherein vollständig auszuschliessen.