Zusammenhang mit der Übernahme bzw. der abschliessenden Abfindungsfusion einen zusätzlichen Wertausgleich zu erhalten. Auch wenn dieser Ausgleich gegebenenfalls allen Aktionären zugute kommt, geht es doch wesentlich um den möglichen persönlichen Profit für das kurzfristige, praktisch risikolose, im Bereich des garantierten Angebotspreises liegende Engagement der Rekurrenten. Es ist nachvollziehbar, wenn die Rekursgegnerinnen dies – mit Blick auf weitere entsprechende Beteiligungen der Rekurrenten – als Berufsklägertum bezeichnen.