Immerhin kann im derzeitigen Verfahrensstadium – ohne zumindest vorläufige Beurteilung der strittigen Hauptfrage – auch nicht gesagt werden, die Klage sei offensichtlich unbegründet. Der Kostenvorschuss lässt sich daher nicht mit dem entsprechenden Hinweis und der darauf beruhenden möglichen Kostenfolge rechtfertigen. d) Die Rekursgegnerinnen machen geltend, es gehe hier um die Klage von Berufsklägern, welche die Barabfindungsfusion bewusst provoziert hätten und denen im Zeitpunkt ihrer Investition klar gewesen sei, dass sie eine Abfindung von maximal Fr. 150.– je Aktie erhalten würden. Gleichwohl hätten sie Klage eingereicht, weil sie glaubten, dass sie im gerichtlichen Ver-