die der Abfindung zugrundeliegende Unternehmensbewertung habe so nicht nachvollzogen werden können. Die Frage, ob die Abfindung von Fr. 150.– je Aktie angemessen sei bzw. welcher andere Betrag gegebenenfalls angemessen sei, ist der zentrale Gegenstand des Hauptverfahrens. Dementsprechend ist erst im Hauptverfahren zu prüfen, ob die vorhandenen Unterlagen für die Beantwortung dieser Frage ausreichen oder ob in einem spezifischen Beweisverfahren noch weitere Abklärungen erforderlich seien. Soweit sich die Parteien im vorliegenden Rekursverfahren – bevor überhaupt der Schriftenwechsel im Hauptverfahren eingesetzt hat – hiezu äussern, ist daher nicht darauf einzugehen; es kann bei