105 N. 47, S. 1212). Vor diesem Hintergrund sind besondere Umstände denkbar, unter denen der Schutz eines Klägers nicht erforderlich ist, jedenfalls soweit er – wie generell in Zivilprozessen – nur im Rahmen seines effektiven wirtschaftlichen Interesses ein Kostenrisiko zu tragen hat. c) Die Rekurrenten beschränken sich im Wesentlichen auf die Argumentation, ihre Klage sei nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr hätten die Rekursgegnerinnen die Klage mutwillig provoziert, indem sie ihrer Berichtspflicht nicht ordnungsgemäss nachgekommen seien; die der Abfindung zugrundeliegende Unternehmensbewertung habe so nicht nachvollzogen werden können.