Die Regelung von Art. 105 Abs. 3 FusG soll es den Gesellschaftern – im Sinn eines Korrektivs (BGE 4A_440/2007 vom 6. Februar 2008, E. 1.1.2 mit Hinweis [in BGE 134 III 255 ff. nicht veröffentlicht]) – erlauben, eine Klage einzureichen, wenn sie legitime Gründe dazu haben, ohne dass sich die voraussichtlichen Prozesskosten prohibitiv auswirken (BBl 2000, S. 4488). Diese bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, d.h. nach dem Gesamtbetrag, den das Gericht als Ausgleichszahlung festsetzen soll. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers beträgt jedoch in der Regel – entsprechend seiner Beteiligung – nur einen Bruchteil des Streitwerts;