b) Die Frage, ob besondere Umstände vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Gemäss Botschaft zum Fusionsgesetz dürfte das namentlich der Fall sein, wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist und der Kläger sich dessen hätte bewusst sein müssen (BBl 2000, S. 4488). Das ist jedoch nur ein Beispiel. Vom Grundsatz, dass der übernehmende Rechtsträger sämtliche Kosten zu übernehmen hat, kann je nach den konkreten Verhältnissen auch unter anders gelagerten, als besonders zu betrachtenden Umständen abgewichen werden. Die Regelung von Art.